Aktuell gültige Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „FabLab Freising“.

1.2 Er hat seinen Sitz in Freising.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

1.4 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung, des Umweltschutzes sowie von Kunst und Kultur.

2.2 Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Werkstatt in Freising oder Umgebung,

b) Organisation von Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung. Die Schwerpunkte liegen auf den Gebieten des praktisch-hand­werklichen und kreativ-künstlerischem Arbeiten aber auch dem Umgang mit allgemeinen und modernen Fertigungsverfahren. Neben der Werkzeug-und Werkstoffkunde dienen die Veranstaltungen vorwiegend dem autodi­daktischen Lernen sowie der Förderung des sozialen Miteinander.

c) Förderung der Selbstbefähigung von Menschen, ihr Lebensumfeld, wie auch Dinge des täglichen Bedarfs oder von Interesse in Eigenarbeit und in Eigenregie zu erschaffen oder instand zu halten, um Umwelt und Ressourcen zu schonen im Sinne eines nachhaltigen Lebensstils.

2.3 Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Er ist zur Zusammenarbeit mit allen Organisationen befugt, wenn dies dem Vereinszweck dient und sein Bestehen sowie seine Neutralität nicht gefährdet.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie ei­genwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.

3.4 Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstüt­zungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiese­ner Aufwendungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder. Natürliche Personen können ordentliches Mitglied und juristische Personen können För­dermitglied des Vereins werden. Natürliche Personen müssen das 10. Lebens­jahr vollendet haben, Ehrenmitgliedschaften werden in § 17 geregelt.

4.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antragsteller/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen.

4.3 Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schrift­lich innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vor­stand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4.4 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In die­sem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anord­nungen

a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und ge­genseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

6.2 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 8 Abs. 1) verpflichtet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt des Mitglieds,
b) Ausschluss des Mitglieds,
c) Tod des Mitglieds.

7.2 Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

8.1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbei­träge werden durch die Mitgliederversammlung in einer separaten Beitrags­ordnung geregelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

8.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

8.3 Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vor­stand.

8.4 Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rück­stand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

§ 9 Organe des Vereins und Vergütung

9.1 Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

9.2 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtig­ten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmbe­rechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

10.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mit­glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

10.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungs­schreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mit­glied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

10.5 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spä­testens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tages­ordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und be­schlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

11.1 Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhin­dert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversamm­lung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

11.2 Die Mitgliederversammlung ist presseöffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.

11.3 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

11.4 Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein An­trag als abgelehnt.

11.5 Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

11.6 Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Ände­rung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

11.7 Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl ent­scheidet das Los.

11.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unter­zeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Ver­sammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzu­geben.

§ 12 Vorstand

12.1 Vorstand sind

a) der Vorsitzende,
b) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister
d) bis zu fünf Beisitzer.

12.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsange­legenheiten vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

12.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist zu­lässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt wer­den.

12.4 Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen. Der Schatzmeister soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein.

12.5 Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der Mitglie­derversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mit­gliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vor­stand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht o­der unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören.

12.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

13.1 Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbeson­dere zuständig für

a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder.

13.2 Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaft­lich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zu­ständigkeiten zugewiesen werden.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

14.1 Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesord­nung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mit­glieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.

14.2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege­benen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stell­vertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

14.3 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungs­leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

14.4 Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in je­der anderen geeigneten Form (z.B. E-Mail) erfolgen, wenn alle Vorstandsmit­glieder zustimmen.

§ 15 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglie­der haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese ei­nem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Be­freiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 16 Kassenprüfung

16.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wie­derwahl ist zulässig.

16.2 Der/Die Kassenprüfer/in überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berich­ten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit

§ 17 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Ver­ein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Eh­renmitglied ernannt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

18.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

18.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 11 Abs. 6.

18.3 Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeit­punkt des Auflösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversamm­lung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 19 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Weg­falls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die anstiftung, gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts (München), ersatzweise an die Stadt Freising, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung, die am 02.09.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

Freising, den 02. September 2020

Nachtrag: Die Satzung wurde am 26.11.2020 durch das Registergericht München in das Vereinsregister eingetragen und ist damit in Kraft getreten.